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Fall 11Junge wird von Mädchen provoziert und zerreißt ihr darauf das Kleid |
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Situation:Der neunjährige Schüler A, von mehreren Mädchen seiner Klasse gehänselt, zerreißt einer Mitschülerin voller Wut ein Kleid, das diese gerade zum Geburtstag geschenkt bekommen hatte. Können die Eltern Schadensersatz verlangen? Wenn ja, von wem? |
Lösung:Können sich die Eltern des Mädchens an die Eltern des Schülers halten? Im Prinzip haben die Eltern für den Schaden aufzukommen, den ihre Kinder bei anderen anrichten, sofern sie sich nicht entlasten können (§ 832 BGB). Vorliegend können keine Zweifel bestehen, dass für Schäden, die das eigene Kind im Verantwortungsbereich der Schule anrichtet, die Eltern keine Aufsichtspflicht mehr trifft (anders, wenn die Eltern es zulassen, dass ihr Kind ein gefährliches Messer in die Schule mitnimmt und damit Schäden anrichtet). Die Eltern haften mithin nicht, denn die Aufsichtspflicht der Eltern endet dort, wo die Aufsichtspflicht der Schule beginnt. Ein Anspruch gegen den Schüler selbst ist nach §§ 823, 828 BGB denkbar, aber in der Durchsetzung gegenüber einem neunjährigen Schüler irreal. (Dies kann bei einem Sechzehn- oder Siebzehnjährigen naturgemäß anders beurteilt werden.) Sofern nicht Indizien für eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegen - der Schaden hätte durch unverzügliches Eingreifen verhindert werden können -, scheidet auch ein Anspruch gegenüber Lehrer/Schule/Schulträger aus. Sind die Eltern für eigenes Tun und das ihrer Kinder haftpflichtversichert, wäre auch ein Anspruch gegenüber der Versicherung zu prüfen. Ob eine Versicherung, insbesondere bei Schäden in geringer Höhe, aus Gründen der Kulanz den Schaden begleicht, ist eine denkbare Variante; hierzu verpflichtet ist sie nur, wenn Eltern oder Schüler zum Schadensersatz verpflichtet werden. Schäden, die Schüler mutwillig in der Schule anrichten, und das Ausbleiben von durchsetzbaren Schadensersatzansprüchen sind immer wieder Situationen, die in der Schule Unverständnis auslösen. Die Prinzipien der Verschuldenshaftung und der Minderjährigenschutz führen in einigen Fällen dazu, dass Schäden entstehen, denen auf der anderen Seite kein Schadensersatzanspruch gegenübersteht. Dennoch sollte in solchen Fällen seitens der Schule versucht werden, auch aus erzieherischen Gründen, die Eltern zu veranlassen, Schäden, die ihre Kinder mutwillig verursacht haben, zu ersetzen (immerhin ist ein Anspruch gegen den Schüler selbst denkbar). |
Dieses Fallbeispiel stammt von Hans-Jürgen Krzyweck und wurde in der Zeitschrift „SchulVerwaltung NRW, 7/8/1996“ unter dem Titel „Schülerunfälle: Wer muss zahlen?“ veröffentlicht. |
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